Was sind geeignete Alternativen, um die Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers heute neu zu gestalten oder eine bereits bestehende Versorgung aufzustocken? Wir helfen Ihnen, die passende(n) Lösung(en) zu finden!
Die Direktversicherung ist in sehr gebräuchlicher Durchführungsweg, der bereits früher im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert zum Einsatz kam.
Kalkuliert wird i.d.R. mit Versicherungstarifen von Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften, die auch als Produktanbieter auftreten. Angeboten werden neben Produkten mit garantierten Rechnungszinsen immer häufiger auch fondsgebundene Produkte.
Es ist heute DER Durchführungsweg, wenn es um die Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs der Mitarbeiter im Rahmen des § 3.63 EStG geht.
Der Beitrag ist begrenzt und somit auch die Leistung, was bei leitenden Mitarbeitern oder Inhabern dazu führt, dass nur Teile der Versorgungslücke abgedeckt werden können.
Die Pensionskasse ist ebenfalls ein üblicher Durchführungsweg.
Auch bei der Pensionskasse unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.
Die Pensionskasse unterscheidet sich durch einige Punkte von der Direktversicherung, was zu Leistungsunterschieden führen kann.
Bei der Rechtsform gilt es, genau hinzuschauen, da dies z.T. nicht unerhebliche Haftungsfragen nach sich ziehen kann.
Pensionsfonds werden neben der Auslagerung von Pensionszusagen auch für die Ansparphase angeboten.
Auch bei der Pensionsfonds unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.
Die voraussichtlichen (prognostizierten) Versorgungsleistungen fallen i.d.R. höher aus, da Pensionsfonds bei der Kapitalanlage freier agieren können und weniger Restriktionen unterliegen als z.B. klassische Lebens- und Rentenversicherungs-gesellschaften.
Die Versorgungsberechtigten müssen leider meist (deutlich) eingeschränkte Kapitalauszahlungs-Möglichkeiten im Versorgungsfall in Kauf nehmen. Arbeitgeber müssen Zusatzkosten in Form Beiträgen zum Pensionssicherungsverein (PSVaG) berücksichtigen.
Die Pensionszusage wird von den allermeisten Unternehmen als sehr großes Problem empfunden.
Meine Hauptaufgabe besteht auch eher darin, Unternehmen mit einer Pensionszusage dahingehend zu beraten, wie die damit verbundenen Probleme bis hin zur Auslagerung aus der Bilanz gelöst werden können.
Nichtsdestotrotz kann es zu Konstellationen kommen, in denen es sinnvoll erscheinen kann, eine Pensionszusage zu erteilen.
Neben der klassischen und bekannten Form der "Leistungszusage" gibt es nämlich auch "Beitragsorientierte Leistungszusagen".
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Unterstützungskasse:
1) rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der eine (klassische) Rückdeckungsversicherung einer Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung der Ansprüche abgeschlossen wird und die von den meisten Lebens- und Rentenversicherungsge-sellschaften angeboten wird. Kalkuliert wird i.d.R. mit einem garantierten Rechnungszins, Immer häufiger kommen aber auch fondsgebundene Angebote zum Einsatz.
2) pauschal-dotierte Unterstützungskasse, die deutlich freier ist bei den Kapitalanlagemöglich-keiten, dafür aber anderen Rechnungslegungs-vorschriften unterliegt und ggf. höhere Risiken birgt. Zu achten gilt es auch auf die Seriosität der “freien” Anbieter, bei denen es zu starken Unterschiede kommt sowie auf die aufwändigere Verwaltung.
Die Direktversicherung ist in sehr gebräuchlicher Durchführungsweg, der bereits früher im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert zum Einsatz kam.
Kalkuliert wird i.d.R. mit Versicherungstarifen von Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften, die auch als Produktanbieter auftreten. Angeboten werden neben Produkten mit garantierten Rechnungszinsen immer häufiger auch fondsgebundene Produkte.
Es ist heute DER Durchführungsweg, wenn es um die Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs der Mitarbeiter im Rahmen des § 3.63 EStG geht.
Der Beitrag ist begrenzt und somit auch die Leistung, was bei leitenden Mitarbeitern oder Inhabern dazu führt, dass nur Teile der Versorgungslücke abgedeckt werden können.
Die Pensionskasse ist ebenfalls ein üblicher Durchführungsweg.
Auch bei der Pensionskasse unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.
Die Pensionskasse unterscheidet sich durch einige Punkte von der Direktversicherung, was zu Leistungsunterschieden führen kann.
Bei der Rechtsform gilt es, genau hinzuschauen, da dies z.T. nicht unerhebliche Haftungsfragen nach sich ziehen kann.
Pensionsfonds werden neben der Auslagerung von Pensionszusagen auch für die Ansparphase angeboten.
Auch bei der Pensionsfonds unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.
Die voraussichtlichen (prognostizierten) Versorgungsleistungen fallen i.d.R. höher aus, da Pensionsfonds bei der Kapitalanlage freier agieren können und weniger Restriktionen unterliegen als z.B. klassische Lebens- und Rentenversicherungs-gesellschaften.
Die Versorgungsberechtigten müssen leider meist (deutlich) eingeschränkte Kapitalauszahlungs-Möglichkeiten im Versorgungsfall in Kauf nehmen. Arbeitgeber müssen Zusatzkosten in Form Beiträgen zum Pensionssicherungsverein (PSVaG) berücksichtigen.
Die Pensionszusage wird von den allermeisten Unternehmen als sehr großes Problem empfunden.
Meine Hauptaufgabe besteht auch eher darin, Unternehmen mit einer Pensionszusage dahingehend zu beraten, wie die damit verbundenen Probleme bis hin zur Auslagerung aus der Bilanz gelöst werden können.
Nichtsdestotrotz kann es zu Konstellationen kommen, in denen es sinnvoll erscheinen kann, eine Pensionszusage zu erteilen.
Neben der klassischen und bekannten Form der "Leistungszusage" gibt es nämlich auch "Beitragsorientierte Leistungszusagen".
Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Unterstützungskasse:
1) rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der eine (klassische) Rückdeckungsversicherung einer Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung der Ansprüche abgeschlossen wird und die von den meisten Lebens- und Rentenversicherungsge-sellschaften angeboten wird. Kalkuliert wird i.d.R. mit einem garantierten Rechnungszins, Immer häufiger kommen aber auch fondsgebundene Angebote zum Einsatz.
2) pauschal-dotierte Unterstützungskasse, die deutlich freier ist bei den Kapitalanlagemöglich-keiten, dafür aber anderen Rechnungslegungs-vorschriften unterliegt und ggf. höhere Risiken birgt. Zu achten gilt es auch auf die Seriosität der “freien” Anbieter, bei denen es zu starken Unterschiede kommt sowie auf die aufwändigere Verwaltung.