Neue Versorgung

Neue Versorgung gestalten


Was sind geeignete Alternativen, um die Altersversorgung eines Gesellschafter-Geschäftsführers heute neu zu gestalten oder eine bereits bestehende Versorgung aufzustocken? Wir helfen Ihnen, die passende(n) Lösung(en) zu finden!

Neue Versorgung gestalten


Was sind geeignete Alternativen, um die Versorgungszusage eines Inhabers oder leitenden Angestellten heute neu zu gestalten oder eine bereits bestehende Versorgung aufzustocken? Wir helfen Ihnen, die passende Lösung zu finden!

Die Gestaltung einer neuen Versorgungszusage oder die Aufstockung einer bereits bestehenden Ver-sorgungszusage gehören ebenfalls zu den Fragestellungen, mit denen wir konfrontiert werden.


Hierbei gilt es häufig z.B. zu beachten,

- das Unternehmen möglichst bilanziell 

  nicht zu belasten,

- hohe Sicherheit zu erzielen für die

  eingezahlten Beiträge,

- dabei attraktive Renditen zu erwirt-

  schaften,

- flexibel zu bleiben (z.B. für die Über-

  tragung auf ein anderes Unternehmen

  nach Ausscheiden,

- und die Kapitalrückzahlung bei Tod

  sicher zu stellen.


Hierfür stehen folgende Möglichkeiten unter Einbindung des Unternehmens zur Auswahl, unter denen es die am besten geeignete (Kombination?)  auszuwählen gilt. Die folgende Aufstellung erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es je nach individueller Konstellation weitere Optionen geben kann:

  • Direktversicherung

    Die Direktversicherung ist in sehr gebräuchlicher Durchführungsweg, der bereits früher im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert zum Einsatz kam.


    Kalkuliert wird i.d.R. mit Versicherungstarifen von Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften, die auch als Produktanbieter auftreten. Angeboten werden neben Produkten mit garantierten Rechnungszinsen  immer häufiger auch fondsgebundene Produkte.


    Es ist heute DER Durchführungsweg, wenn es um die Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs der Mitarbeiter im Rahmen des § 3.63 EStG geht.

    Der Beitrag ist begrenzt und somit auch die Leistung, was bei leitenden Mitarbeitern oder Inhabern dazu führt, dass nur Teile der Versorgungslücke abgedeckt werden können.

  • Pensionskasse

    Die Pensionskasse ist ebenfalls ein üblicher Durchführungsweg.


    Auch bei der Pensionskasse unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.


    Die Pensionskasse unterscheidet sich durch einige Punkte von der Direktversicherung, was zu Leistungsunterschieden führen kann. 


    Bei der Rechtsform gilt es, genau hinzuschauen, da dies z.T. nicht unerhebliche Haftungsfragen nach sich ziehen kann. 

  • Pensionsfonds

    Pensionsfonds werden neben der Auslagerung von Pensionszusagen auch für die Ansparphase angeboten. 


    Auch bei der Pensionsfonds unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.


    Die voraussichtlichen  (prognostizierten) Versorgungsleistungen fallen i.d.R. höher aus, da Pensionsfonds bei der Kapitalanlage freier agieren können und weniger Restriktionen unterliegen als z.B. klassische Lebens- und Rentenversicherungs-gesellschaften.


    Die Versorgungsberechtigten müssen leider meist (deutlich) eingeschränkte Kapitalauszahlungs-Möglichkeiten im Versorgungsfall in Kauf nehmen. Arbeitgeber müssen Zusatzkosten in Form Beiträgen zum Pensionssicherungsverein (PSVaG) berücksichtigen.

  • Pensionszusage

    Die Pensionszusage wird von den allermeisten Unternehmen als sehr großes Problem empfunden.

    Meine Hauptaufgabe besteht auch eher darin, Unternehmen mit einer Pensionszusage dahingehend zu beraten, wie die damit verbundenen Probleme bis hin zur Auslagerung aus der Bilanz gelöst werden können.

    Nichtsdestotrotz kann es zu Konstellationen kommen, in denen es sinnvoll erscheinen kann, eine Pensionszusage zu erteilen.

    Neben der klassischen und bekannten Form der "Leistungszusage" gibt es nämlich auch "Beitragsorientierte Leistungszusagen".  

  • Unterstützungskasse

    Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Unterstützungskasse:


    1) rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der eine (klassische) Rückdeckungsversicherung einer Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung der Ansprüche abgeschlossen wird und die von den meisten Lebens- und Rentenversicherungsge-sellschaften angeboten wird. Kalkuliert wird i.d.R. mit einem garantierten Rechnungszins, Immer häufiger kommen aber auch fondsgebundene Angebote zum Einsatz. 


    2) pauschal-dotierte Unterstützungskasse, die deutlich freier ist bei den Kapitalanlagemöglich-keiten, dafür aber anderen Rechnungslegungs-vorschriften unterliegt und ggf. höhere Risiken birgt. Zu achten gilt es auch auf die Seriosität der “freien” Anbieter, bei denen es zu starken Unterschiede kommt sowie auf die aufwändigere Verwaltung.

Die Gestaltung einer neuen Versorgungszusage oder die Aufstockung einer bereits bestehenden Ver-sorgungszusage gehören ebenfalls zu den Fragestellungen, mit denen wir konfrontiert werden.


Hierbei gilt es häufig z.B. zu beachten,

- das Unternehmen möglichst bilanziell nicht        zu belasten,

- hohe Sicherheit zu erzielen für die einge-

  zahlten Beiträge,

- dabei attraktive Renditen zu erwirtschaften,

- flexibel zu bleiben (z.B. für die Übertragung

  auf ein anderes Unternehmen nach

  Ausscheiden,

- und die Kapitalrückzahlung bei Tod sicher zu

  stellen.


Hierfür stehen folgende Möglichkeiten unter Einbindung des Unternehmens zur Auswahl, unter denen es die am besten geeignete (Kombination?)  auszuwählen gilt. Die folgende Aufstellung erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da es je nach individueller Konstellation weitere Optionen geben kann:

  • Direktversicherung

    Die Direktversicherung ist in sehr gebräuchlicher Durchführungsweg, der bereits früher im Rahmen des § 40b EStG pauschal versteuert zum Einsatz kam.


    Kalkuliert wird i.d.R. mit Versicherungstarifen von Lebens- und Rentenversicherungsgesellschaften, die auch als Produktanbieter auftreten. Angeboten werden neben Produkten mit garantierten Rechnungszinsen  immer häufiger auch fondsgebundene Produkte.


    Es ist heute DER Durchführungsweg, wenn es um die Erfüllung des Entgeltumwandlungsanspruchs der Mitarbeiter im Rahmen des § 3.63 EStG geht.

    Der Beitrag ist begrenzt und somit auch die Leistung, was bei leitenden Mitarbeitern oder Inhabern dazu führt, dass nur Teile der Versorgungslücke abgedeckt werden können.

  • Pensionskasse

    Die Pensionskasse ist ebenfalls ein üblicher Durchführungsweg.


    Auch bei der Pensionskasse unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.


    Die Pensionskasse unterscheidet sich durch einige Punkte von der Direktversicherung, was zu Leistungsunterschieden führen kann. 


    Bei der Rechtsform gilt es, genau hinzuschauen, da dies z.T. nicht unerhebliche Haftungsfragen nach sich ziehen kann. 

  • Pensionsfonds

    Pensionsfonds werden neben der Auslagerung von Pensionszusagen auch für die Ansparphase angeboten. 


    Auch bei der Pensionsfonds unterliegt der Beitrag den Restriktionen des § 3.63 EStG, was Beitragshöhe und steuerliche Behandlung angeht.


    Die voraussichtlichen  (prognostizierten) Versorgungsleistungen fallen i.d.R. höher aus, da Pensionsfonds bei der Kapitalanlage freier agieren können und weniger Restriktionen unterliegen als z.B. klassische Lebens- und Rentenversicherungs-gesellschaften.


    Die Versorgungsberechtigten müssen leider meist (deutlich) eingeschränkte Kapitalauszahlungs-Möglichkeiten im Versorgungsfall in Kauf nehmen. Arbeitgeber müssen Zusatzkosten in Form Beiträgen zum Pensionssicherungsverein (PSVaG) berücksichtigen.

  • Pensionszusage

    Die Pensionszusage wird von den allermeisten Unternehmen als sehr großes Problem empfunden.

    Meine Hauptaufgabe besteht auch eher darin, Unternehmen mit einer Pensionszusage dahingehend zu beraten, wie die damit verbundenen Probleme bis hin zur Auslagerung aus der Bilanz gelöst werden können.

    Nichtsdestotrotz kann es zu Konstellationen kommen, in denen es sinnvoll erscheinen kann, eine Pensionszusage zu erteilen.

    Neben der klassischen und bekannten Form der "Leistungszusage" gibt es nämlich auch "Beitragsorientierte Leistungszusagen".  

  • Unterstützungskasse

    Man unterscheidet grundsätzlich zwei Formen der Unterstützungskasse:


    1) rückgedeckte Unterstützungskasse, bei der eine (klassische) Rückdeckungsversicherung einer Versicherungsgesellschaft zur Erfüllung der Ansprüche abgeschlossen wird und die von den meisten Lebens- und Rentenversicherungsge-sellschaften angeboten wird. Kalkuliert wird i.d.R. mit einem garantierten Rechnungszins, Immer häufiger kommen aber auch fondsgebundene Angebote zum Einsatz. 


    2) pauschal-dotierte Unterstützungskasse, die deutlich freier ist bei den Kapitalanlagemöglich-keiten, dafür aber anderen Rechnungslegungs-vorschriften unterliegt und ggf. höhere Risiken birgt. Zu achten gilt es auch auf die Seriosität der “freien” Anbieter, bei denen es zu starken Unterschiede kommt sowie auf die aufwändigere Verwaltung.

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