
Vier Pensionszusagen standen zwischen einem Medienkonzern und seiner Nachfolge
Vier alte Pensionszusagen an zwei ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer standen zwischen einem Medienkonzern und der Nachfolge in der eigenen Familie. Gelöst über zwei getrennte Wege: Kapitalabfindung in der kapitalarmen Gesellschaft, Auslagerung auf einen Pensionsfonds und schuldbefreiende Übertragung auf je eine eigene Rentnergesellschaft in der kapitalstarken. Die operativen Gesellschaften sind enthaftet, eine konnte liquidiert werden, und das Restkapital bleibt im jeweiligen Familienstrang.
Manchmal steht zwischen einem Unternehmen und seiner nächsten Generation nicht der Markt, sondern die eigene Vergangenheit.
In diesem Fall waren es vier alte Pensionszusagen, und beinahe hätten sie eine familieninterne Nachfolge verhindert.
Auf uns zugekommen ist das Unternehmen selbst, empfohlen von einem seiner Kooperationspartner, der bereits Mandant bei uns war und seine eigenen Pensionsprobleme mit uns gelöst hatte. Es handelte sich um einen Medienkonzern mit etwas über 30 Tochtergesellschaften und einem Gruppenumsatz im zweistelligen Millionenbereich.
Die Ausgangslage
Der aktuelle Geschäftsführer sollte das Unternehmen im Wege einer familieninternen Nachfolge übernehmen, von seinem Onkel und seinem Vater, die in der Vergangenheit beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen waren. Beide hatten aus dieser Zeit jeweils zwei Pensionszusagen in zwei verschiedenen Gesellschaften. Damit standen insgesamt vier Pensionsverpflichtungen an zwei ehemalige Gesellschafter-Geschäftsführer aus zwei Tochtergesellschaften im Raum, und beide Berechtigten befanden sich bereits in der Rentenphase. Die zusätzliche Herausforderung: In der einen Gesellschaft stand nur wenig Kapital zur Verfügung, in der anderen dagegen reichlich.
Unser Vorgehen
Für die beiden Ausgangslagen haben wir zwei unterschiedliche Wege gewählt. In der kapitalarmen Gesellschaft trafen wir Vereinbarungen über eine Kapitalabfindung des jeweiligen Rentenempfängers in Höhe des steuerlichen Wertes, also einer möglichst geringen Summe, die im Unternehmen darstellbar war. In der Gesellschaft mit ausreichend Kapital lagerten wir die Verpflichtungen zunächst auf einen geeigneten Pensionsfonds aus, um sie anschließend schuldbefreiend auf die jeweils eigene Rentnergesellschaft zu übertragen. Beide Schritte waren eng mit den steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Beratern abzustimmen, sowohl aufseiten des Unternehmens als auch der beiden Versorgungsberechtigten.
Das Ergebnis
Auf Unternehmensebene wurden die operativen Gesellschaften von den Pensionsverpflichtungen enthaftet. Die Gesellschaft mit der geringen Kapitalausstattung konnte anschließend sogar liquidiert werden. Auf Ebene der Versorgungsberechtigten erhielten beide die volle Verfügungsgewalt über ihr Kapital, teils über die Auszahlung in den Privatbereich, teils über die jeweils eigene Rentnergesellschaft. Und für beide war damit sichergestellt, dass im jeweiligen Todesfall das Restkapital an die eigenen Familienstränge fließt.
Was diesen Fall besonders machte
Es gab einen minderbeteiligten Fremdgesellschafter, dessen Anteile übernommen werden sollten und der auch im Todesfall der beiden Pensionäre nicht von deren Restkapital profitieren sollte. Darüber hinaus wollten beide Versorgungsberechtigte ein Mitspracherecht bei der Kapitalanlage behalten. Genau nach diesen Kriterien haben wir den Pensionsfonds ausgewählt, sodass die Berechtigten Einfluss nehmen konnten.
Ohne diese Lösung wäre die familieninterne Nachfolge möglicherweise gescheitert. Die Anteile des Fremdgesellschafters hätten unter Umständen nicht übernommen und die gering ausgestattete Gesellschaft nicht liquidiert werden können, bis hin zu einer möglichen Insolvenz dieser Tochtergesellschaft.
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